Hinweise des Rechtsanwalts des Alleineigentümers des ‘Tengelmann-Gebäudes’

Am 19.07.2014 und am 28.07.2014 haben uns gleichlautende Schreiben des Rechtsanwalts des Eigentümers des ‘Tengelmann-Gebäudes’ erreicht mit wesentlich zwei Hinweisen, die wir gerne weitergeben:

– die von uns für eine Erweiterung des ‘Tengelmann-Markts’ vorgeschlagenen ‘Grundstücksflächen der Eigentümerfamilie’ hinter dem ‘Tengelmann-Gebäude’ gehören nicht der Eigentümerfamilie, sondern sind im alleinigen Eigentum des Eigentümers

Dazu: In den Klärungsgesprächen im Vorfeld des Bürgerbegehrens haben wir die Information erhalten, dass der Eigentümer dabei ist, seinen Nachlass zu regeln. Um zu vermeiden, dass wir in der Begründung des Bürgerbegehrens falsche/überholte Behauptungen vertreten, haben wir den Überbegriff der ‚Eigentümerfamilie‘ gewählt. Erst in einem persönlichen Gespräch während des laufenden Bürgerbegehrens haben wir auf Nachfrage vom Eigentümer erfahren, dass er (noch) Alleineigentümer ist, in den nächsten Monaten aber eine Regelung ansteht. Im Bezug auf die Möglichkeit der Erweiterung des Tengelmann-Marktes in Richtung N/W erleichtert die Alleineigentümerschaft die Angelegenheit, da der innerfamiliäre Abstimmungsaufwand sich vermindert.

Im Übrigen gehen wir davon aus, dass der Eigentümer auch Teil der Eigentümerfamilie ist. Unabhängig davon haben wir aufgrund der neuen Information unmittelbar ‘Eigentümerfamilie’ durch ‘Eigentümer’ ersetzt.

– der jetzige Bebauungsplan lässt keine Erweiterung der Bebauung auf den Grundstücksflächen des Eigentümers zu

Das ist ein richtiger Hinweis. Aber der gilt für jede der diskutierten Erweiterungen des ‚Tengelmann-Markts‘, ob ‚auf den Grundstücksflächen der Eigentümerfamilie‘ (eingeschlossen den Alleineigentümer) oder auf dem benachbarten Rathausgelände. Jede erfordert bekanntermaßen eine Änderung des Bebauungsplans (s. a. unser Hinweis bei ‘Leistungsfähiger Lebensmittelmarkt im Zentrum’).

Die Aufstellung und Anpassung von Bebauungsplänen obliegt innerhalb des rechtlichen Rahmens wesentlich der Gemeinde. Insofern ist es möglich, diese den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen (soweit nicht schwerwiegende andere Gründe dagegen sprechen). Die zu erwartenden Einwände der Nachbarn gegen die Änderung des Bebauungsplans für das Rathausgelände vermindern diese Möglichkeit im Vergleich zur Änderung des Bebauungsplans, der nur die Grundstücksflächen des Alleineigentümers betrifft.