Wie sieht es mit dem Bebauungsplan aus?

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anbaulösung ist ein dazu passender Bebauungsplan.


Rechtskräftiger Bebauungsplan für eine Anbaulösung

In der Gemeinderatssitzung am 13.05.2014 wurde von Herrn Bürgermeister bei der Behandlung der sogenannten Anbaulösung auch darauf verwiesen, dass  es dazu keinen Bebauungsplan gäbe und eine Folge von juristischen  Auseinandersetzungen drohe. Das war für uns neu.

Unsere Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass es mit Plandatum 26.09.2006 einen rechtskräftigen Bebauungsplan als Grundlage für eine Anbaulösung gibt (‘2. Änderung des Bebauungsplan ‘Ortsmitte – Teil Hauptstraße’ Teilbereich Rathaus’):

Bebauungsplan Rathaus Seefeld 001


A
bdeckung der Flächenanforderungen 2013 der Gemeindeverwaltung durch den Bebauungsplan

In der Klärungsrunde am 31.07.2014 (mit Gemeinde, Architekten, Projektsteuerer, Bürgerbegehren) und in der Folgebesprechung am 13.08.2014 war das Ziel, die Möglichkeiten des Bebauungsplans auszuloten.

Die Flächenanforderungen aufgrund des aktuellen Raumprogramms (aus 2013) sind:

Hauptnutzfläche (HNF)

1.236 m²

einschließlich Büros, WCs, Lager

Verkehrsfläche (VF)

350 m²

Annahme: optimierte Verkehrsflächen im Vergleich zum Neubau

~ 1.600 m²

Technik

+ 160 m²

Haustechnik, IT; doppelter Wert als beim Neubau; 10% von 1.600 m²

Konstruktion

+ 240 m²

15 % von 1.600 m²

 

Ein Teil des Flächenbedarfs (Raumprogramm 2013) in Höhe von 619 m² kann im Altbau untergebracht werden:

Rathaus-Villa

316 m²

HNF + VF

Erste Erweiterung

303 m²

HNF + VF

619 m²

 

Daraus ergibt sich aufgrund der Raumanforderungen 2013 ein Flächenbedarf für den Anbau (HNF+VF, ohne Technik/Konstruktion) in Höhe von ~ 1.000 m².

Im Rahmen des bestehenden Bebauungsplans könnte man von den geforderten ~ 1.000 m² mit einigen unerfreulichen Kompromissen (Tiefgarage gänzlich im Erdreich, Rampenlänge ca. 35 m;  falls keine Niveauanpassung im Anbau liegt der Anbau OK EG 2 Meter unter OK der 1. Erweiterung) maximal ~ 642 m² unterbringen. Mit Orientierung am Flächenbedarf 2006 ist ein ’normales‘ Gebäude möglich.

Bei einer Ãnderung des Bebauungsplans innerhalb der Gestaltungshoheit der Gemeinde (d. h. u.a. Einhaltung der Abstandsflächen) könnte man mit einem terrassierten Bauwerk in Form einer ‚Hochzeitstorte‘ auch nur ~ 800 m² erzielen.

Das bedeutet, dass man die Raumanforderungen aus dem Jahre 2013 mit einem Flächenbedarf von Altbau + 1.000 m² HNF+VF nicht auf dem Rathausgelände unterbringt. Es fehlen entweder ~ 340 m² oder ~ 200 m² HNF+VF.

Damit ist der Standort Rathausgelände gestorben oder man muss die Flächenanforderungen aus 2013 vermindern und (eventuell für mehr Ausbeute) den Bebauungsplan (innerhalb der Kompetenzen der Gemeinde) ändern.

Die Flächenanforderungen aus dem Jahre 2006 für den Anbau können hingegen umgesetzt werden. Bei einer Anpassung des Bebauungsplans (innerhalb der Gestaltungshoheit der Gemeinde) können die Flächen auch noch maßvoll erweitert und/oder eine andere Gebäudeform (z. B. kein Mansard-, sondern ein Pult- oder asymmetrisches Satteldach) gefunden werden.

Im Nachhinein etwas merkwürdig erscheint, dass zuerst ein detaillierter Eingabe­plan für eine Anbaulösung erstellt und verabschiedet, auf der Grundlage dieser konkreten Planung ein Bebauungsplan beauftragt und ebenfalls verabschiedet wurde (Plandatum: 20.06.2006, 26.09.2006) und man anschließend feststellt (Gutachten Pollok & Gonzalo, 03/2007), dass dieser Bebauungsplan nicht ganz zur zugrundeliegenden Eingabe­planung passt und dieser oder diese verändert werden müssten.